Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege
Die Pflege eines Angehörigen ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die viel Zeit, Kraft und Verantwortung erfordert. Um pflegende Angehörige zu entlasten und Auszeiten zu ermöglichen, stellt die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützungen bereit. Besonders wichtig sind dabei die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und – seit der Pflegereform – das neue Entlastungsbudget, das beide Leistungen zusammenführt..
Was umfasste die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege greift immer dann, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung des Pflegebedürftigen.
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2. Das jährliche Budget liegt bei bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann sowohl durch professionelle Pflegekräfte als auch durch Privatpersonen erfolgen. Die Höhe der Erstattung kann dabei variieren, je nachdem, wer die Pflege übernimmt.
Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise genutzt werden und ist auf maximal 42 Tage (6 Wochen) pro Jahr begrenzt – eine wichtige Unterstützung, um Pflege langfristig leisten zu können.
Was wurde von der Kurzzeitpflege abgedeckt?
Die Kurzzeitpflege ist die stationäre Alternative zur Verhinderungspflege. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall wird der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim betreut.
Auch die Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Das Budget beträgt 1.854 € pro Kalenderjahr, unabhängig vom Pflegegrad. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Pflegegrad und der Einrichtung ab – im Durchschnitt kostet eine Woche Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2 etwa 588 €.
Reicht das Jahresbudget nicht aus, können ungenuzte Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden. So lässt sich der Gesamtbetrag auf bis zu 3.386 € pro Jahr erhöhen, was etwa acht Wochen Kurzzeitpflege ermöglicht. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt und kann zur Mitfinanzierung genutzt werden.
Das neue Entlastungsbudget: mehr Flexibilität für Pflegefamilien
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag, dem sogenannten Entlastungsbudget, zusammengefasst. Ziel dieser Neuerung ist es, die Leistungen flexibler und einfacher nutzbar zu machen.
Seit dem 01.01.2024 steht Pflegebedürftigen ein Entlastungsbudget von 3.386 € pro Jahr zur Verfügung. Ab dem 01.07.2025 erhöht sich dieser Betrag auf 3.539 €. Das Budget kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden – je nach Bedarf und Lebenssituation.
Gleichzeitig wird die maximale Dauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege angepasst und beträgt künftig bis zu 8 Wochen pro Jahr. Auch die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes ist dann für bis zu acht Wochen möglich.
Das Entlastungsbudget steht grundsätzlich Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Regelung bereits seit dem 01.01.2024.
Ab dem 01.07.2025 entfällt zudem die bisher notwendige sechsmonatige Vorpflegezeit, bevor Verhinderungspflege erstmals genutzt werden kann. Das erleichtert insbesondere neu beginnende Pflegesituationen erheblich.
Das neue Entlastungsbudget sind zentrale Bausteine, um häusliche Pflege langfristig tragfähig zu gestalten. Sie schaffen dringend benötigte Pausen für Angehörige und sorgen gleichzeitig für eine verlässliche Versorgung der Pflegebedürftigen.
Unser Tipp:
Planen Sie Entlastungszeiten bewusst ein und lassen Sie sich frühzeitig beraten. So stellen Sie sicher, dass Sie alle zustehenden Leistungen kennen und optimal nutzen.
Sie haben Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!
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